Fr die Gefahrzettel siehe Absatz 5.2.2.1.12 des ADN:

5.2.2.1.12 Besondere Vorschriften fr die Bezettelung von Gegenstnden, die gefhrliche Gter enthalten und die unter den UN-Nummern 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 und 3548 befrdert werden

5.2.2.1.12.1 Versandstcke, die Gegenstnde enthalten, oder Gegenstnde, die unverpackt befrdert werden, mssen gem Unterabschnitt 5.2.2.1 mit Gefahrzetteln versehen sein, welche die gem Abschnitt 2.1.5 festgestellten Gefahren wiedergeben, mit der Ausnahme, dass fr Gegenstnde, die zustzlich Lithiumbatterien enthalten, ein Kennzeichen fr Lithiumbatterien oder ein Gefahrzettel nach Muster 9A nicht erforderlich ist.

5.2.2.1.12.2 Wenn sichergestellt werden muss, dass Gegenstnde, die flssige gefhrliche Gter enthalten, in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben, mssen, sofern mglich, Ausrichtungspfeile gem den Vorschriften des Absatzes 5.2.1.10.1 mindestens auf zwei gegenberliegenden senkrechten Seiten des Versandstcks oder des unverpackten Gegenstandes angebracht und sichtbar sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen.